Bin ich verpflichtet, den Unfall meinem Versicherer zu melden?
In der Regel ja, so bald wie möglich, spätestens innerhalb einer Woche.

Ausnahmen:
Nur bei kleinen Sachschäden, viele Versicherer setzen einen Betrag von max. EUR 500,-- fest, darf der Versicherungsnehmer zunächst selbst um eine Schadenregulierung bemühen. Eine nachträgliche Meldung ist in diesen Fällen aber nur bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.



Welche Möglichkeiten der Abwicklung meines Schadens habe ich, wenn ich im Ausland von einem im Ausland versicherten Kfz geschädigt werde?
Nach der europäischen 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie hat seit Januar 2003 jeder Versicherer in Europa in jedem Mitgliedsland Beauftragte für die Schadenregulierung benannt. Damit kann der Unfall in Deutschland mit einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers nach dem Recht des Unfallortes abgewickelt werden. Den Namen und die Anschrift des Beauftragten können Sie ebenfalls über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180 25026* abfragen.



Wie wird ein Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer abgewickelt, der eine Grüne Karte vorweist?
Wenden Sie sich an das Grüne Karte Büro in Hamburg (Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefon: 040 334400). Dadurch wird gewährleistet, dass der Ihnen entstandene Schaden nach deutschem Recht reguliert wird.



Was kann ich tun, wenn ich keine genauen Angaben zur Versicherung meines Unfallgegners habe?
Das wichtigste Datum zur Ermittlung dieser Angaben ist das Kfz-Kennzeichen.
Die jeweiligen Zulassungsstellen der Kfz-Kennzeichen sind verpflichtet, Fahrzeug- und Halterdaten einschließlich der Versicherungsdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen herauszugeben.
Daneben können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180 25026* unter Angabe des Kfz-Kennzeichens und des Halternamens die zuständige Versicherung erfragen.

Achten Sie auf eine unverzügliche Meldung auch bei der gegnerischen Versicherung.




Sie sind in einen Unfall verwickelt, an dem Sie selbst keine Schuld haben dann haben Sie Schadenersatzanspruch auf:

  1. Fahrzeugschaden: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs.
  2. bei Verletzung: Schmerzensgeld
  3. bei Fahrzeugausfall durch Reparatur oder wenn das Fahrzeug nicht mehr einsatzbereit ist: entweder Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung.
  4. Gutachten: Die Sachverständigenkosten sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten. Über die Erstattung der Sachverständigenkosten brauchen Sie sich bei uns keine Sorgen zu machen. Wenn wir bei der Begutachtung erkennen, dass ein Schaden unter die sog. „Bagatellgrenze“ fällt, erledigen wir die Angelegenheit mit einem kurzen Schadenbericht, haben aber die Beweissicherung im Hintegrund.
  5. Rechtsbeistand: Ohne jede Bagatellgrenze dürfen Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser trägt Ihren Fall bei der regulierungspflichtigen Versicherung vor und setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch. Dessen Gebühren sind vom Gegner bzw. dessen Versicherung zu erstatten.
  6. Sonstige Schäden: entgangene Geschäftsgewinne, beschädigte Ladung im Fahrzeug und dergleichen sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung auszugleichen.

Deutschland ist das Land der Autofahrer und Auto fahren gibt das Gefühl von Freiheit und mobiler Unabhängigkeit. Da lässt es sich leider nicht vermeiden, dass es immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr kommt. Eine Situation, in der sich niemand wiederfinden möchte.

Auf http://www.motor-talk.de/unfallskizze ist mit wenigen Klicks Hilfe geboten.